Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
Betriebsärztlicher Dienst
Notwendige Sehhilfen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen müssen unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber finanziert werden. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollen diese Voraussetzungen kurz erläutert werden.
Welche gesetzliche Grundlage verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille?
Die Verordnung und Anfertigung einer Bildschirmbrille folgt verschiedenen Rechtsvorschriften:
- § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1: „Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig sind und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“
Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin bevor Sie die Anfertigung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille in Auftrag geben!
Welche Bedeutung hat die arbeitsmedizinische Vorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“?
Der Arbeitgeber muss Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen zu Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle drei Jahre) eine arbeitsmedizinische Vorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“ anbieten. Aus der Untersuchung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann sich die Notwendigkeit einer Korrektur durch eine Brille oder die notwendige Neuanfertigung einer bereits vorhandenen Sehhilfe ergeben, ohne dass bereits die Indikation für eine spezielle Sehhilfe für Tätigkeiten am Bildschirm gegeben ist. Die erforderliche Brille wird im Rahmen der (kassen-)ärztlichen Versorgung durch den Augenarzt*die Augenärztin und/oder den Optiker*die Optikerin verordnet und angepasst. Die Kosten übernimmt nicht der Arbeitgeber.
Bestehen nach der Versorgung mit einer neuen Sehhilfe, die im täglichen Leben ausreichend ist, weiterhin Beschwerden am Bildschirmarbeitsplatz, wird eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt. Bei dieser Untersuchung kann der Betriebsarzt/die Betriebsärztin die Indikation für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz stellen.
Was versteht man unter einer speziellen Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz?
Eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz ist eine Brille, die benötigt wird, weil die von der Mitarbeiterin*dem Mitarbeiter im täglichen Leben ausreichende Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nicht geeignet ist. Diese spezielle Sehhilfe stellt ein vom Arbeitgeber bereitgestelltes Arbeitsmittel dar, das am Arbeitsplatz verbleibt. Die Kosten für diese Brille trägt der Arbeitgeber.
Wie sollte eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz beschaffen sein?
Die Fassung der Brille sollte den funktionellen Anforderungen gerecht werden. Einfachentspiegelte Gläser werden empfohlen, getönte Gläser sind ungeeignet für die Bildschirmarbeit. Eine Bildschirmarbeitsplatzbrille kann in Abhängigkeit von den Anforderungen am Arbeitsplatz und dem Sehfehler des Mitarbeiters*der Mitarbeiterin eine Monofokalbrille, eine Bifokalbrille oder eine "Gleitsichtbrille für besondere Anforderungen" sein.
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